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Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Norddeutsche Orthopäden- und Unfallchirurgenvereinigung e. V.“ (NOUV e. V.).
  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben der Vereinigung

  1. Die Vereinigung will Wissenschaft und Forschung, Fortbildung und Praxis auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Die Vereinigung führt regelmäßig wissenschaftliche Kongresse durch.
  2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen sowie Förderung der Lehre und Ausbildung im Gesundheitswesen auf breitester Grundlage, wobei die Fachdisziplin Orthopädie und Unfallchirurgie im Vordergrund steht.
  3. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    1. jeder Facharzt für Orthopädie
    2. jeder Facharzt für Unfallchirurgie
    3. jeder Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie
    4. Assistenzärzte, die sich in der Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie befinden
    5. darüber hinaus können auch Personen, Körperschaften, Vereine und Unternehmen Mitglieder werden, soweit sie den Zweck der  Vereinigung zu unterstützen bereit sind.

      Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand legt die Anträge auf der jährlichen Mitgliederversammlung vor, über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist endgültig. Der Grund der Ablehnung braucht nicht benannt zu werden.
  3. Wer sich um die Ziele der Vereinigung verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Es hat aber kein Stimmrecht. War es zuvor ordentliches Mitglied, behält es sein Stimmrecht.
  4. Der Vorstand kann Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland, die sich um die Ziele der Vereinigung verdient gemacht haben, zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenpräsidenten ernennen, der eine beratende Funktion für den Vorstand übernehmen würde.

§4 Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht,

  1. Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,
  2. an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch eigene Stimme mitzuwirken,
  3. Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu  benutzen.

§5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Pflicht jedes Mitgliedes ist es, das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, jederzeit die Interessen des Vereins zu vertreten und dafür zu sorgen, dass der Verein seine Aufgaben und seinen Zweck erfüllen kann.
  2. Jeder Wohnsitzwechsel oder eine Namensänderung sind dem Vereinsvorstand sofort schriftlich mitzuteilen.
  3. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu erfüllen. Die Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, sind im Voraus zu entrichten.
  4. Ab dem 65. Lebensjahr wird auf schriftlichen Antrag Beitragsfreiheit gewährt.
  5. Bei unvorhergesehenen außerordentlichen Ausgaben kann der Vorstand eine Sonderumlage erheben, die durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Sie darf innerhalb eines Jahres die Höhe des Viertels des Jahresbeitrages nicht überschreiten. Das Mitglied ist verpflichtet, bei der Festsetzung dieser Sonderumlage innerhalb der festgesetzten Frist Zahlung zu leisten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vereinsvorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres. Bereits eingezahlte Beiträge werden bei einem Austritt nicht erstattet.
  2. Durch Auflösung des Vereins. Dies gilt nicht im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins, wenn die Mitglieder-versammlung nach der Aufhebung des Verfahrens die Fortsetzung des Vereins beschließt.
  3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag den auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht werden.
  4. Durch Streichung der Mitgliedschaft. Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag – trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand – nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden kann.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Beirat.

§8 Vorstand

  1. 1.Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch sieben Personen.
  2. 2.Besteht der Vorstand nur aus der in dieser Satzung festgelegten Mindestzahl, so besteht der geschäftsführende Vorstand aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
      sowie bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorsitzende bleibt mit seinem Ausscheiden aus dem Amt des Vorsitzenden automatisch solange Vorstandsmitglied, bis ein neuer Vorsitzender gewählt wird. Ist dies der Fall, so scheidet er automatisch aus dem Vorstand aus; an seine Stelle tritt der bisherige amtierende Vorsitzende. Die Wiederwahl des amtierenden Vorsitzenden gilt nicht als Wahl eines neuen Vorsitzenden.
    Der Nachfolger des amtierenden 1. Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, erfolgt eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für die Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Erforderlichenfalls beauftragt der Vorstand eine geeignete Person mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen.
    Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt sein.
  5. Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar gleichzeitig mit dem ersten Jahreskongress.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vereinsvorstand einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Grundes vom Vereinsvorstand erfordert.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Brief einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung bezeichnen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Andersfalls können die Anträge nur behandelt werden, wenn die Versammlung die Dringlichkeit der Anträge ausdrücklich beschließt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit von 4/5 der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist ebenfalls eine Mehrheit von 4/5 der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§10 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. Er besteht aus dem amtierenden Kongresspräsidenten, seinem Vorgänger und seinen beiden Nachfolgern in den nächsten zwei Jahren. Der Vorsitzende ruft den Beirat zu den Vorstandssitzungen nach Lage der Geschäfte, mindestens jedoch einmal im Jahr ein. Vorstand und Beirat beschließen mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Präsident eines Jahreskongresses wird jeweils drei Jahr im Voraus von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beginnt nach Abschluss des vorausgehenden Jahreskongresses.
  3. Als beratendes Organ des Vorstandes setzt der Vorstand eine Albert-Hoffa-Preiskommision ein. Diese wählt ihren Vorsitzenden selbst.

§11 Kassenprüfung

Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenangelegenheiten findet alljährlich durch die Kassenprüfer statt, die dem Vereinsvorstand nicht angehören dürfen.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung soll mindestens zwei Kassenprüfer einsetzen. Die Kassenprüfer haben über ihre Tätigkeit der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder vom Vorstand beantragt werden. Satzungsänderungsanträge sind zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung jedem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer für die Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein Beschluss kann nur dann rechtswirksam gefasst werden, wenn über die Hälfte aller Mitglieder in dieser Mitgliederversammlung vertreten sind. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5  der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von zwei Monaten einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§14 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Mitgliederversammlung kann unter den Voraussetzungen des § 42 BGB die Fortsetzung des Vereins beschließen.

§15 Gemeinnützigkeit des Gesellschaftsvermögens

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie e. V. in Berlin zu, die es unmittelbar für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, insbesondere der Orthopädie, zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.